Regina Lammer, MSc Eingetragene Mediatorin (ZivMediatG) Salfeldstrasse 31c, A-8054 Graz, Österreich Mobil +43 670 4018201, Tel. +43 316 214821 E-Mail: lammerre(at)gmx.at |
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Konflikte wirksam, kooperativ, fair, selbstbestimmt und einvernehmlich zu klären ist Ihr Anliegen?
Seit 2005 bin ich in die Liste der MediatorInnen beim zuständigen Bundesministerium eingetragen:
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Was ist „Mediation“ Mediation ist eine Gesprächs- und
Vermittlungsmethode um Konflikte kooperativ, fair, selbstbestimmt und
einvernehmlich zu klären. Wörtlich übersetzt bedeutet „Mediation“ „Vermittlung“
- gemeint ist die Vermittlung in Streitfällen durch allparteiliche Dritte, die
von allen Seiten akzeptiert werden. Im
Zivilrechts-Mediations-Gesetz heißt es: Mediation ist eine auf
Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich
ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die
Kommunikation der Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den
Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen. Mediation
ist ein Verfahren der gewaltfreien lösungsorientierten Konfliktlösung. Sie
ersetzt die anderen Formen der Konfliktaustragung nicht, sondern ergänzt sie.
Sie ist jedoch keine Therapie, keine Rechtsberatung, keine weitreichende
Vergangenheitsbewältigung oder ähnliches. Grundsätzlich
ist Mediation in allen Bereichen, wo Interessenskonflikte und/oder –gegensätze auftreten, anwendbar. Die Betroffenen ersparen
sich nervenraubende, unsachliche Auseinandersetzungen, die oft nur zu langen
Gerichtsverfahren mit hohen Kosten führen. Die Vorteile der Mediation liegen
nicht nur in der meist geringeren Kostenlast: Vor allem besteht der Mehrwert in
Art der konsensualen Lösungsfindung, die als
Nebeneffekt das Klima unter den Parteien über den Zeitrahmen der Mediation hinaus verbessern hilft, wodurch eine
tragfähige Basis für dauerhaftes Bestehen der gefundenen Lösungen geschaffen wird.
Wichtige MERKMALE der Mediation sind unter anderem ·
Freiwilligkeit
der Konfliktparteien ·
Neutraler
bzw. allparteiliche/r VermittlerIn ·
Selbstbestimmung
bzgl. der Konfliktlösung – jeder spricht für sich selbst ·
Vertraulichkeit
nach außen – Schweigepflicht gegenüber Dritten; ausgenommen davon sind Konsultationen
von Experten für Fachfragen zu einem Thema in der Mediation ·
Mediation
stellt weder Therapie noch Rechtsberatung oder ähnliches dar ·
Mediation
kann von allen Beteiligten jederzeit unter- oder abgebrochen werden ·
Alle
teilnehmenden Personen nehmen freiwillig daran teil. ·
Und sie
haben ein echtes Interesse an der Lösung des Konfliktes. ·
Der
Konflikt kann nicht oder nur schlecht in direkten Gesprächen bzw. Verhandlungen
gelöst werden. ·
Die
Streitenden haben ein Interesse an guten zukünftigen Beziehungen zueinander. ·
Eine
einvernehmliche Konfliktlösung wird von allen Beteiligten angestrebt. ·
Es
bleibt ausreichend und genügend Zeit, um eine einvernehmliche Konfliktlösung zu
erarbeiten. MediatorInnen sind aufgrund einer qualifizierten
Ausbildung befähigt, durch ihre Anleitung den Streitparteien die Erarbeitung
einer Lösung zu ermöglichen, sich selbst aber inhaltlich dabei herauszuhalten. Der/die MediatorIn hat keine
Entscheidungskompetenz (sind keine SchiedsrichterInnen) und bestimmt nicht den Ausgang des
Verfahrens. Er/Sie muss daher nicht von der Meinung der Parteien überzeugt
werden (wie zum Beispiel bei Gerichtsverfahren der Richter). Er/Sie kann auch
keine der Parteien in eine ungewollte, unangenehme „Lösungsvariante“ zwingen. Es besteht
auch die Möglichkeit, Mediationen mit mehreren MediatorInnen durchzuführen, die so genannte „CO-MEDIATION“. Eine Co-Mediation ist sinnvoll,
wenn es sich um einen komplexen
Konflikt mit mehr als zwei Konfliktparteien handelt und/oder längere
Mediationssitzungen erforderlich sind. Seit
In-Kraft-Treten des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes gibt es eine vom jeweils aktuell zuständigen Bundesministerium
geführte Liste von MediatorInnen (für gerichtsnahe
Mediationen). Nur dort eingetragene MediatorInnen dürfen sich nach §15 Abs. 1 Z
1 ZivMediatG „eingetragene/r Mediator/in“ nennen und bieten die Vorteile
des ZivMediatG für ihre KundInnen, beispielsweise die Fristenhemmung und keine
Zeugnispflicht vor Gericht. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, sind
Voraussetzungen wie beispielsweise ein Mindestalter und eine genormte
Ausbildungspflicht zu erfüllen. Als Anhalt
sind derzeit (Stand Juli 2023) für eine Mediationseinheit (50 Minuten) 130,00€ mit mir als Mediatorin zu veranschlagen;bei
Co-Mediation durch ein MediatorInnen-Paar entsprechend mehr, abhängig von der Zusammensetzung des Teams. |
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